Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und seinem ebenfalls verurteilten Trauzeugen Walter Meischberger wird zeitnah eine Aufforderung zum Strafantritt ins Haus flattern. Nach Zustellung der...
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und seinem ebenfalls verurteilten Trauzeugen Walter Meischberger wird zeitnah eine Aufforderung zum Strafantritt ins Haus flattern. Nach Zustellung der Endverfügung müssen die beiden ihre Haftstrafe innerhalb eines Monats antreten.Noch ist unklar, in welcher Strafvollzugsanstalt Karl-Heinz Grasser und Walter Meischberger ihre Haftstrafen antreten werden.
Die vom OGH ausgesprochenen Strafen wurden zwar deutlich reduziert, liegen jedoch noch immer über der Grenze von drei Jahren, die eine bedingte bzw. teilbedingte Strafnachsicht ermöglicht hätte. Das heißt, dass aus jetzigem Gesichtspunkt sowohl Grasser als auch Meischberger die über sie verhängten Strafen grundsätzlich zu verbüßen haben.
Das Gesetz sieht allerdings die Möglichkeit eines Strafaufschubs wegen Vollzugsuntauglichkeit vor. Die Voraussetzungen sind im Strafvollzugsgesetz geregelt. Strafaufschiebende Wirkung haben demnach etwa eine Krankheit oder Verletzung und ein sonstiger körperlicher oder geistiger Schwächezustand, wobei der Aufschub nur so lange gilt, „bis der Zustand aufgehört hat“, wie es im Gesetz heißt.
Ein Strafaufschub aus so genannten anderen Gründen - darunter fallen etwa „wichtige Familienangelegenheiten“ oder „das spätere Fortkommen des Verurteilten“ - kommt bei Grasser und Meischberger nicht in Betracht. Dafür wären Haftstrafen bis maximal drei bzw. ein Jahr erforderlich.Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate übersteigt, sind grundsätzlich in einer Strafvollzugsanstalt zu vollziehen.
Spätestens nach sechs Wochen hat das Justizministerium - konkret die Generaldirektion für den Strafvollzug und freiheitsentziehende Maßnahmen - in einem so genannten Klassifizierungsverfahren festzulegen, in welcher Strafvollzugsanstalt die Strafe zu vollziehen ist.
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