Der Verfassungsgerichtshof hat die Aufgabenübertragung an die Covid-19-Finanzierungsagentur aufgehoben, aber erst mit Wirkung am 31. Oktober 2024. Auch Richtlinien des Finanzministers zur...
Der Verfassungsgerichtshof hat die Aufgabenübertragung an die Covid-19-Finanzierungsagentur aufgehoben, aber erst mit Wirkung am 31. Oktober 2024. Auch Richtlinien des Finanzministers zur Auszahlung von Finanzhilfen sind teilweise gesetzwidrig.) hat mehrere Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Abbaubeteiligungs AG des Bundes als verfassungswidrig aufgehoben.
Anlass für die Prüfung des Abbag-Gesetzes war ein Antrag der Wiener Lokalbahnen, nachdem die Cofag einen vom Unternehmen beantragten Fixkostenzuschuss nicht gewährt hatte. Im Rahmen dieser Gesetzesprüfung hat der VfGH entschieden, dass die Cofag-Regelungen teilweise der Verfassung widersprechen, da die Art und Weise der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine GmbH unsachlich war und Unternehmen zu Unrecht keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben.
Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft. Diese Fristsetzung erachtet der VfGH als notwendig, weil der Bundesgesetzgeber infolge der Aufhebung sowohl für die weitere Tätigkeit der Cofag als auch für die voraussichtlich notwendige Abwicklung dieser Gesellschaft nähere Regelungen erlassen muss.
Bis zur Erlassung derartiger gesetzlicher Regelungen kann die Cofag weiterhin die ihre Aufgaben besorgen und daher auch Finanzhilfen auszahlen. In weiteren Verfahren wurden auch Teile der als Verordnungen erlassenen Richtlinien für die Auszahlung von Finanzhilfen durch die Cofag als gesetzwidrig aufgehoben, da die in den Verordnungen erfolgte Freistellung der Cofag von Weisungen gegen das Gesetz verstößt und die Regelungen betreffend finanzstrafrechtliche Sanktionen als Ausschlussgrund für Finanzhilfen durch die Cofag gleichheitswidrig sind.
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