Das Kammergericht Berlin hat ein Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten gegen eine Teilnehmerin an einer Protestaktion für mehr Klimaschutz wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben.
Das Amtsgericht hatte die 22 Jahre alte Studentin im Januar wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach Überzeugung des Gerichts hatte sich die Angeklagte an einer Straßenblockade der Gruppierung"Aufstand der letzten Generation" beteiligt und sich auf der Fahrbahn festgeklebt, um die Arbeit der Polizei zu behindern.
Es fehle eine im Rahmen der für eine strafbare Nötigung erforderlichen Verwerflichkeit des Handelns ausreichend dargelegte Einzelfallprüfung. Bei dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte fehle es außerdem an der erforderlichen Beweiswürdigung zu der amtsgerichtlichen Feststellung, dass die Angeklagte sich zur Erschwerung der polizeilichen Maßnahmen an der Fahrbahn festgeklebt habe.
Gleichzeitig stellte das Kammergericht klar, dass grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach Paragraf 113 des Strafgesetzbuchs vorliegen könne, wenn sich der Täter oder die Täterin schon vor Beginn der Vollstreckungshandlung auf der Fahrbahn mit Sekundenkleber festklebe, um damit eine schnelle Räumung durch die Polizei zu erschweren. Das Festkleben sei in seiner physischen Wirkung einem Selbstanketten vergleichbar.
Außerdem kann nach der Entscheidung des Kammergerichts eine solche Straßenblockade wegen Nötigung strafbar sein, wenn das zuständige Gericht sich in einer einzelfallbezogenen Abwägung mit Gesichtspunkten wie der Ankündigung der Blockade, deren Dauer, Art und Ausmaß sowie den Motiven der Angeklagten und dem Zweck der Demonstration auseinandersetzt. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts werde sich nach diesen Maßgaben nun erneut mit dem Fall befassen.
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