Während Freiwillige in Österreich bei den Hochwasserschäden unermüdlich arbeiten, bleiben viele Fragen hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung offen. Obwohl ihre Arbeit von immenser Bedeutung ist und volkswirtschaftlich wertvoll ist, fehlt es an einer klaren Regelung bezüglich Entgeltfortzahlung und Unterstützung.
Bei Hochwasser und anderen Katastrophen stützt sich das Land auf sie: die Ehrenamtlichen und freiwilligen Helfer. Laut Statistik Austria erledigen sie im Jahr 470 Millionen Arbeitsstunden. Seit Ende vergangener Woche sind sie im Dauereinsatz, um die Hochwasser schäden einzudämmen. Doch erneut schweben sie teils in rechtlicher Unsicherheit.
Das Spektrum reicht von Sozialdiensten über das Gesundheitswesen bis zu zahlreichen NGOs. Derzeit aber stehen die freiwillige Feuerwehr und ihre Arbeit in den Hochwassergebieten im Fokus. In Österreich gibt es etwa 4.500 freiwillige Feuerwehren mit 350.000 Mitgliedern, sie ergänzen die sechs Berufs- und 313 Betriebsfeuerwehren. 2022 gab es rund 27.000 Einsätze wegen Unwettern, im Jahr darauf schon 57.000 – eine Entwicklung, die sich wohl fortsetzen wird.
Nothilfe, etwa um das Leben einer Person zu retten, kann auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Aber auch hier muss der Arbeitgeber – und sei es nachträglich – darüber informiert werden. Trifft die Katastrophe nicht nur den Betrieb, sondern die Allgemeinheit, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, hieß es von der Arbeiterkammer .
Der Samariterbund wiederum forderte am Dienstag mehr Geld für die Helferinnen und Helfer. „Wir brauchen nicht nur immer mehr Ehrenamtliche, die freiwilligen Einsatzkräfte müssen auch immer spezifischer und aufwendiger ausgebildet werden. Diese Mehrkosten müssen von staatlicher Seite übernommen werden“, so Samariterbund-Geschäftsführer Reinhard Hundsmüller.
Das gelte für ehrenamtliche Mitglieder und freiwillige Helfer von im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufgezählten Hilfsorganisationen . Und auch andere Personen, die im Unglücksfall oder bei allgemeiner Not und Gefahr – wie im derzeitigen Katastrophenfall – Hilfe leisten, seien für diese Tätigkeit durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
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