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Nicht nur Strafprozessordnung und Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung stehen dem behördlichen Entsperren entgegen, sondern auch ein Urteil des EuGH.

>>> Mehr aus der Rubrik „Gastkommentare“Im letztwöchigen Rechtspanorama haben Schönborn/Seidl Bedenken geäußert, dass die geübte Praxis des Entsperrens von Mobiltelefonen, die bei Beschuldigten eines Strafverfahrens sichergestellt worden sind, weder durch die Strafprozessordnung gedeckt ist noch dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung entspricht; zudem haben sie die rechtspolitische Forderung nach einer begrenzenden gesetzlichen Regelung erhoben.

Das Auslesen sichergestellter Mobiltelefone muss sich aber auch am Europarecht messen lassen: Die – auch als E-Privacy-Richtlinie bezeichnete – Datenschutz-RL für elektronische Kommunikation 2002/58/EG verpflichtet nämlich in Art 5 die Mitgliedstaaten dazu, die Vertraulichkeit der Kommunikation sicherzustellen. Ausnahmen sind gemäß Art 15 Abs 1 der RL nur im Interesse bestimmter Schutzgüter nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zulässig.

Für das hier behandelte Thema besonders relevant ist indes das Urteil des EuGH vom 2.

Auch ist es laut dem Urteil Prokuratuur mit den vorangeführten Rechtsgrundlagen unvereinbar, wenn der Staatsanwalt angesichts seiner Funktion als Leiter des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und gegebenenfalls spätere Anklagebehörde selbst über den Zugang zu den Daten entscheidet.

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