Der Europäische Gerichtshof stärkt Diesel-Besitzern den Rücken: Wer einen Hersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadenersatz verklagen will - oder das schon getan hat - dem macht es der EuGH jetzt leichter.
eine sittenwidrige bzw. vorsätzliche Schädigung nachgewiesen werden konnte. Der EuGH sieht einen solchen Anspruch nun schon dann begründet, wenn bei den Herstellern der Tatbestand der Fahrlässigkeit erfüllt ist.
"Mit der Entscheidung senkt der EuGH die Hürden zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der Nachweis einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung ist nicht mehr erforderlich", sagt Fabian Richter Reuschle. Der Richter vom Landgericht Stuttgart hat mehrfach Diesel-Verfahren geurteilt.Der heutige Richterspruch dürfte Einfluss auf ähnlich gelagerte Fälle haben, die momentan zum Beispiel auch beim Bundesgerichtshof liegen und dort ausgesetzt sind.
Fabian Richter Reuschle sagt zu diesem Aspekt: "Hersteller müssen zur Vermeidung von Gewährleistungs- und Schadensersatzfällen künftig die Unionsregeln strikter beachten. Einen Interpretationsspielraum zugunsten der Hersteller lassen die EU-Regeln nicht mehr weiter zu. Aufgrund des Einsatzes vielfältiger Abschalteinrichtungen drohen Herstellern erhebliche Schadensersatzansprüche.
Zudem seien weitere Abschalteinrichtungen enthalten, "die die Wirkung der Emissionskontrollsysteme im realen Straßenbetrieb verringerten", so das Landgericht weiter. Es hat den Fall bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Daimler hat die in dieser und in vergleichbaren Verfahren erhobenen Ansprüche wiederholt zurückgewiesen.
Und dabei haben der EuGH und zuletzt auch das Verwaltungsgericht Schleswig bei dem Thema zuletzt eher im Sinne von Umwelt- und Verbraucherschützern entschieden. Nach Ansicht des Juristen Fabian Richter Reuschle müssten die Gerichte in Deutschland nun noch stärker und "grundsätzlich" darauf achten, "dass die Verbraucher nunmehr effizient und zügig ihr Recht durchsetzen können".
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