Die Beitragssätze für die gesetzliche Pflegeversicherung müssen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geändert werden. Eltern sollten entsprechend der konkreten Zahl ihrer Kinder entlastet werden.
nach Angaben vom Mittwoch . Die Praxis, bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung hingegen überhaupt nicht zwischen Eltern und Kinderlosen zu unterscheiden, sei hingegen rechtens.
Hintergrund des Verfahrens: Das Gericht hatte im Fall der Pflegeversicherung 2001 geurteilt, es sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Eltern einen genauso hohen Beitragssatz zahlen wie Kinderlose – denn sie leisteten einen »generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems«. Die Beitragssätze wurden daraufhin angepasst.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werde der Wert der Kindererziehung insbesondere durch die Anerkennung sogenannter Kindererziehungszeiten honoriert, entschied der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Stephan Harbarth. Mit Blick auf die gesetzliche Krankenversicherung betonten die Richterinnen und Richter, dass die Versicherten hier schon in Kindheit und Jugend »in erheblichem Umfang« von den Leistungen profitierten.
Dass in diesen beiden Fällen keine Unterschiede zwischen Menschen mit und ohne Kindern gemacht werden, hatte schon das in mehreren Urteilen für rechtens erklärt. Gegen diese Entscheidungen wehrten sich mehrere Eltern mit Verfassungsbeschwerden, unterstützt vom Familienbund der Katholiken in der Erzdiözese Freiburg.
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