Ein Leser schildert, dass die Abluftpumpe eines Supermarkts, die nachträglich installiert wurde, seine Nachtruhe stört. Rechtsanwältin Katharina Braun erklärt die rechtliche Situation und mögliche Handlungsmöglichkeiten.
Leser stellen häufige Fragen zu Themen rund um Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft . Das können sensible Themen sein, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaft skonflikten bis hin zu Sanierungsmaßnahmen. Der nächste Termin ist übrigens am , von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an. In der aktuellen Ausgabe des Wohntelefons beantwortet Katharina Braun, Recht sanwältin, eine Frage eines Lesers.
Dieser berichtet von einer Abluftpumpe auf dem Dach eines Supermarkts, die direkt auf seine Wohnung gerichtet ist und seine Nachtruhe stört. Die Abluftpumpe wurde nachträglich installiert, als das Supermarktgebäude von einem anderen Anbieter in einen Billa Plus-Markt umgewandelt wurde.Rechtsanwältin Katharina Braun erläutert, dass die Abluftpumpe, sofern sie ordnungsgemäß behördlich genehmigt wurde, grundsätzlich geduldet werden muss. In diesem Fall entfällt der Unterlassungsanspruch gemäß § 364 Abs 2 ABGB. Als Ausgleich für diese Duldungspflicht bietet § 364a ABGB einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, wenn durch die Immission ein Schaden entsteht. Nachbarrechtliche Haftung nach §364a ABGB kann auch Gesundheitsschäden umfassen, die sich aus der Verwirklichung einer von der Anlagengenehmigung gedeckten abstrakten Gefährdung ergeben. Allerdings muss das schädigende Ereignis (oder die schädigende Dauerbelastung) das Kriterium der Ortsunüblichkeit im Sinne von § 364 ABGB erfüllen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, wie genau die technische Ausstattung zur Zeit des Ankaufs des Gebäudes war
Nachbarschaft Immission Duldungspflicht Schadenersatz Ortsunüblichkeit
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