„XX %“: Die Reform der Sozialhilfe ist noch lange nicht ausverhandelt

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Sozialministerin Schumann legt einen Gesetzesentwurf für die Reform der Sozialhilfe vor. Fixbeträge sollen die Höchstsätze ablösen. Die Regierung will vermehrt auf Sachleistungen setzen. Um...

Sozialministerin Schumann legt einen Gesetzesentwurf für die Reform der Sozialhilfe vor. Fixbeträge sollen die Höchstsätze ablösen. Die Regierung will vermehrt auf Sachleistungen setzen. Um Details wird noch gerungen.

vorgelegten Gesetzesentwurf zur „Sozialhilfe NEU“. Nach ersten Gesprächen auf Beamtenebene sollen am Dienstag politische Gespräche folgen. Geplant sind eine bundesweite Vereinheitlichung mit Fixsätzen für Erwachsene, Mindestsätzen für Kinder, einer auf Migranten abzielende „Integrationsphase“ und stärkerer Integration von arbeitsfähigen Personen in den Arbeitsmarkt. Ziel der Reform ist ein Inkrafttreten mit 1.

Jänner 2027. Grundsätzlich soll künftig stärker auf Sachleistungen gesetzt werden. Das Reformvorhaben bietet freilich noch einige Knackpunkte, u.a. wird es wohl in der Frage der Höhe der Sätze für die Sozialhilfe Diskussionsbedarf geben, ebenso bei der viel diskutierten „Staffelung“ der Zahlungen für Kinder , die im Entwurf nicht vorkommt. Spießen könnte es sich vor allem auch an den Begehrlichkeiten einzelner Bundesländer, speziell jener unter ÖVP- bzw. FPÖ-Führung, die ihre strengen Landeskriterien berücksichtigt sehen wollen.

Im Folgenden ein Überblick über die Inhalte des Entwurfes. Die bisher im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz festgeschriebenen Höchstsätze, die aktuell von den Ländern auch unterschritten werden können, sollen durch Fixbeträge ersetzt werden . Als Grundlage dient wie bisher der sogenannte Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende , der 2026 bei 1308,39 Euro liegt. Netto kommt man auf 1230 Euro .

Festgehalten wird laut Entwurf, dass diese Beträge nicht überschritten werden dürfen. Aber auch eine Unterschreitung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: nämlich dann, wenn eigene Einkünfte gegengerechnet werden können und wenn Bezieher gegen Auflagen verstoßen. Sanktionsmöglichkeiten bestehen freilich schon jetzt, etwa wenn arbeitsfähige Personen zumutbare Arbeit nicht annehmen oder Maßnahmen desWie schon bisher soll gelten, dass bei weiteren in einer „Bedarfsgemeinschaft“ lebenden Sozialhilfe beziehenden Personen der Betrag reduziert wird.

Die genauen Höhen sind im Entwurf noch nicht festgelegt, statt Prozentzahlen steht durchgehend „XX%“. Die aktuellen „Höchstsätze“ im noch geltenden Gesetz liegen für eine alleinstehende Person bei 100 Prozent des genannten Basiswertes . Leben zwei volljährige Personen zusammen, so reduziert sich der Bezug aktuell auf jeweils 70 Prozent, ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person auf 45 Prozent.

Wie schon bisher vorgesehen ist laut Entwurf, dass zur Deckung des Wohnbedürfnisses um bis zu 30 Prozent mehr an Geldmitteln gewährt werden kann als im Höchstsatz festgehalten . Für sogenannte „Aufstocker“, also jene Personen, die zwar einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aber aufgrund ihres geringen Einkommens dennoch zusätzlich zu ihrem niedrigen Gehalt Sozialhilfe beziehen, sollen die Sonderzahlungen nicht der Sozialhilfe angerechnet werden. Damit soll finanzieller Anreiz geschaffen werden, Arbeit aufzunehmen.

In den Genuss der vollen Höhe der Sozialhilfe sollen aber nicht alle Betroffenen automatisch kommen. Für alle jene Bezieherinnen und Bezieher, „die arbeitsfähig sind, aber noch nicht dauerhaft in die Gesellschaft und in das Erwerbsleben integriert sind“ sind nur „Grundleistungen“ vorzusehen, heißt es im Entwurf - geregelt werden soll das in einem gesonderten „Integrationsbeihilfengesetz“.

Gestartet wird mit einem niedrigeren Fixbetrag, der im Gesetzesentwurf zwar noch nicht festgeschrieben ist, dem Vernehmen nach aber bei ca. 70 Prozent der vollen Höhe liegen soll. Die volle Leistungshöhe wird es über zwei Zuschläge bei Integrations- bzw. Erwerbsbemühen geben. Der erste davon soll über einen Pflichtschulabschluss oder einen Nachweis über Deutscherwerb und Wertevermittlung erreicht werden.

Kann man dies vorweisen, so erhöht sich die Gesamtleistung - dem Vernehmen nach auf rund 85 Prozent . Ein zweiter Zuschlag auf die volle Höhe ist vorgesehen, wenn eine voll versicherungspflichtige Beschäftigung von bereits 13 Wochen ausgeübt wurde oder an einer Maßnahme des Arbeitsmarktservice teilgenommen wurde. Betont wird, dass diese Bedingungen nicht von allen Sozialhilfebeziehern erfüllt werden müssen. Menschen mit Behinderungen, Kinder, Personen mit Betreuungspflichten oder solche im Regelpensionsalter sollen ausgenommen werden.

Bei Kindern soll laut Schumanns Entwurf zu bundesweiten Mindestsätzen zurückgekehrt werden, bei der Höhe ist wie bei allen anderen Werten noch kein Prozentwert eingetragen . Zu den Kindersätzen gibt es derzeit keine Regelung, die Länder gestalten dies nach eigenem Ermessen.

Grund dafür ist, dass der Verfassungsgerichtshof die ursprünglich vorgesehene bundesweite Vorgabe einer „Staffelung“ im Jahr 2019 gekippt hat, weil die Regelung als „zu diskriminierend gegenüber dem zweiten, dritten, vierten Kind“ eingestuft wurde. Allfällige Vorgaben für eine solche Staffelung sind im Entwurf nicht enthalten. Gefordert wird dies vor allem seitens des Koalitionspartners ÖVP und einiger Bundesländer.

ÖVP-Sozialsprecherhatte zu diesem Punkt nach Vorlage des Entwurfs bereits erklärt, die Zahlen der Sozialhilfeempfänger in Oberösterreich und Niederösterreich gegenüber jenen in Wien würden zeigen, dass degressive Sätze wirken. Die Debatte rund um die Sozialhilfe fokussierte sich bereits im Frühjahr 2025 auf dieses Thema, als Berichte über Einzelfälle von Familien mit hohem Sozialleistungsbezug aufkamen. Freilich hatte auch Sozialministerin Korinna Schumann in der Vergangenheit wiederholt betont, dass es derartige Fälle nicht mehr geben solle.

Zu den Sachleistungen heißt es im Gesetzesentwurf, die Landesgesetzgebung habe sicherzustellen, dass jede minderjährige Person zusätzlich zu den Geldleistungen aus der Sozialhilfe Sachleistungen in Anspruch nehmen kann. Die Sachleistungen sollen „zur Bestreitung eines dem jeweiligen Alter entsprechenden Bedarfes im Hinblick auf angemessene soziale und kulturelle Teilhabe bundeseinheitlich gewährt werden“. Die Höhe muss noch ausgehandelt werden, im Entwurf findet sich dazu die Formulierung eines Wertes „von monatlich mindestens XX% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende“.

Dies dürfte wohl der SPÖ-Forderung nach einer „Kindergrundsicherung“ geschuldet sein, ebenso wie das Vorhaben, dass es Sachleistungen im Zuge der Gesamtreform auch für Familien geben soll, die zwar wenig verdienen, aber über der Sozialhilfegrenze liegen. Passieren soll dies mittels „Offensivmittel“ ab 2027 - und zwar über eine „Teilhabekarte“. Diese soll Zugang zu Produkten wie Schul-, Sport- oder Hygieneartikeln bringen, aber auch zu Dienstleistungen wie Lernunterstützung, Ferien- und Freizeitaktivitäten oder Vereinen.

„Mit der Teilhabekarte soll Kindern und Jugendlichen in Form eines Wertguthabens in Höhe von 300 Euro jährlich ein stigmatisierungsfreier Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen“ eröffnet werden, heißt es im Entwurf zum entsprechenden „Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz“. Der Kindermehrbetrag, der 2024 zuletzt erhöht wurde, soll von derzeit 700 auf 1000 Euro erhöht werden.

Diese Leistung kommt jenen Menschen zugute, bei denen sich der sogenannte „Familienbonus Plus“ aufgrund einer zu geringen Einkommensteuerbelastung nicht oder nicht vollständig auswirken kann, heißt es in den Erläuterungen zum Entwurf. Da Familien in den unteren Einkommenssegmenten von Preissteigerungen bei Wohnen, Energie, Lebensmitteln, Betreuung und Bildung ‚besonders betroffen seien, „soll durch eine weitere Erhöhung des Kindermehrbetrages auf 1.000 Euro jährlich pro Kind eine gezielte Entlastung erfolgen“, so die Begründung.

Geändert wird diese Erhöhung nicht über das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, sondern über das Einkommensteuergesetz 1988 . Gegenfinanziert werden könnte diese Erhöhung laut einem im Rahmen der Reform ebenfalls vorgelegten Entwurf des Einkommensteuergesetzes über eine Änderung des Spitzensteuersatzes von 55 Prozent: Dieser könnte künftig bereits für Einkommensteile über 500.000 Euro greifen, statt bisher erst für jene über 1 Million Euro. Für Menschen mit Behinderungen sollen Verbesserungen kommen, etwa durch einen doppelten Vermögensfreibetrag.

Dieser lag bisher generell pro volljähriger Person in einer Bedarfsgemeinschaft bei dem sechsfachen Betrag des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende. Im Jahr 2026 sind das rund 7379 Euro. Für Menschen mit Behinderungen soll dieser Freibetrag ab 2027 dann doppelt so hoch sein. Weitere Verbesserungen in diesem Bereich: Therapeutische Taschengelder und Ähnliches sollen nicht mehr auf die Sozialhilfe angerechnet werden.

Wegfallen soll auch die sogenannte „Klagsverpflichtung“ - und zwar ab dem 25. Lebensjahr. Der Hintergrund: Sozialhilfe wird Antragstellern oft nur dann gewährt, wenn die Eltern nicht für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen können. Um das zu klären, müssen Kinder ihre Eltern grundsätzlich verpflichtend auf Unterhalt klagen .

Klargestellt wird laut Entwurf auch, dass Pflegegeld nicht nur bei einem Pflegegeld-Bezieher nicht der Sozialhilfe angerechnet werden darf, sondern auch nicht auf die Sozialhilfe einer im gleichen Haushalt lebenden pflegenden Person.

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