Wenn der Tiktok-Kanal zum Mediendienst wird

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Wenn der Tiktok-Kanal zum Mediendienst wird
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Ein Social-Media-Account kann als Hobby beginnen, aber schon mit den ersten gewinnbringenden Werbedeals zu einem Geschäft werden. Das bringt Meldepflichten bei der KommAustria mit sich.

Ein Social-Media-Account kann als Hobby beginnen, aber schon mit den ersten gewinnbringenden Werbedeals zu einem Geschäft werden. Das bringt Meldepflichten bei der KommAustria mit sich.

Ein paar Videos auf Tiktok, Instagram oder Youtube, die ersten Tausend Follower – und irgendwann schickt ein Unternehmen ein kostenloses Produkt oder bezahlt für ein Video. Was viele junge Content Creator nicht wissen: Wer mit Videos im Internet Geld verdient, kann damit nicht nur zum Influencer, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Mediendienste-Anbieter werden. Dann kann eine Meldung bei der österreichischen Medienbehörde KommAustria notwendig sein. Dabei gibt es keine magische Grenze von 10.000, 50.000 oder 100.000 Followern.

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, kurz AMD-G, knüpft die Anzeigepflicht nicht an die Größe eines Accounts. Deshalb kann die Frage grundsätzlich auch für kleine Kanäle und junge Creator relevant werden. Entscheidend ist nicht in erster Linie, wie viele Menschen zuschauen, sondern was für ein Videoangebot betrieben wird und ob es wirtschaftlichen Charakter hat. Die KommAustria beaufsichtigt längst nicht mehr nur klassische Fernsehangebote.

Auch Videoangebote auf Social-Media-Plattformen können als sogenannte audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gelten. Das AMD-G ist die gesetzliche Grundlage dafür. Vereinfacht lässt sich die Prüfung anhand einiger Fragen erklären: Verdient der Betreiber mit dem Kanal Geld oder hat er vor, damit Geld zu verdienen? Entscheidet er selbst, welche Videos produziert und veröffentlicht werden?

Stehen Videos im Mittelpunkt des Angebots? Dienen diese etwa der Information, Unterhaltung oder Bildung? Sind sie öffentlich über das Internet verfügbar und können die Nutzer selbst entscheiden, wann sie die Videos ansehen? Wer diese Voraussetzungen erfüllt, betreibt nach Einschätzung der Regulierungsbehörde RTR einen anzeigepflichtigen Abrufdienst.

Davon betroffen sind nicht nur lange Youtube-Videos, die erfasst werden müssen. Die RTR weist ausdrücklich darauf hin, dass es bei der Beurteilung der Inhalte nicht auf deren Länge oder Anzahl der Follower ankommt. Kommt ein Creator zu dem Ergebnis, dass sein Kanal die Voraussetzungen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf erfüllt, muss das Angebot bei der KommAustria angezeigt werden.

Bei der Meldung will die Behörde unter anderem wissen, wer den Dienst betreibt, welche Art von Videos veröffentlicht wird, wie häufig neue Inhalte erscheinen, auf welcher Plattform sie abrufbar sind und wie der Kanal finanziert oder monetarisiert wird. Die Anzeige kann unter anderem über das eRTR-Portal erfolgen. Wer nicht sicher ist, ob der eigene Kanal überhaupt unter die Regelung fällt, kann sich an die RTR beziehungsweise KommAustria wenden.

Die RTR weist ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, die Frage im Rahmen eines Feststellungsverfahrens klären zu lassen. Die Meldung an sich ist kostenlos und es fallen auch keine Verwaltungsgebühren an.

Allerdings gibt es einen jährlichen Finanzierungsbeitrag, der sich nach dem Umsatz richtet. Hierfür nennt die RTR einen Betrag von 357 Euro. Für kleinere Creator kann das bedeuten, dass sie nach dem AMD-G zwar meldepflichtig sind, aber ihr Umsatz unter dem Schwellenwert liegt und sie daher vom Finanzierungsbeitrag ausgenommen sind. In regelmäßigen Kampagnen macht die Behörde auf die Meldepflicht aufmerksam.

Michael Petz, stellvertretender Vorsitzender der KommAustria betont regelmäßig, dass „Influencer spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit diese bei der Behörde anzuzeigen haben.

“ Wer diese Fristen verpasst, muss mit Strafen rechen. Rechtlich handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 6000 Euro geahndet werden kann. Die Höhe hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Allein 2026 veröffentlichte die KommAustria 26 Entscheidungen im Zusammenhang mit nicht oder verspätet angezeigten audiovisuellen Abrufdiensten.

Darunter befinden sich vornehmlich Instagram-, Tiktok- und Youtube-Angebote. Dazu zählt unter anderem Tech-Magnet oder der Account von vickyliebtdich, betrieben von Viktoria Fellner. Nur ein geringer Anteil davon endete aber auch in Geldstrafen.

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