Frühlingszeit ist Grillzeit: Auch auf dem Balkon und im Garten werden wieder Steaks und Maiskolben gebrutzelt. Was dabei erlaubt ist, steht in der Hausordnung – und in Gerichtsurteilen, schreibt tob_bug.
, auf der Terrasse und im Garten. Aber Moment mal: Ist es eigentlich erlaubt, den Schaschlikspieß auf dem Balkon zu grillen? Bekommt man nicht Probleme mit den Nachbarn, wenn man den Steckerlfisch im Garten gart?überhaupt nicht geregelt - das Gesetz erlaubt also grundsätzlich erst einmal alles. Wer wissen möchte, was er daheim machen darf, dem hilft ein Blick in den Mietvertrag oder in die Hausordnung.
Was das Grillen betrifft, gibt es zwischen Wohnungsmietern und -eigentümern keine rechtlichen Unterschiede. Der Eigentümer darf grundsätzlich nicht mehr als der Mieter, er muss sich an die Vorschriften halten, die die Eigentümerversammlung beschlossen hat. Freier sind nur diejenigen, die ein Einfamilienhaus besitzen. Sie dürfen im Garten grillen, solange sie die Menschen nebenan nur unwesentlich einräuchern.
Vor Kurzem urteilte das Landgericht München I in diesem Streitfall: Grillen sei grundsätzlich ein sozialadäquates Verhalten, das Anrainer hinnehmen müssten - in Maßen. Das bedeutet für die Münchner Richter: viermal im Monat, und nicht an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen . Hält sich der Mann aus dem Erdgeschoss nicht daran, muss er bis zu einer Viertelmillion Euro Bußgeld zahlen.
So ein Urteil gilt grundsätzlich nur zwischen den Streitparteien."Aber die anderen Hausbewohner und der Vermieter sollten sich auch daran halten", sagt Wagner. Wer geruchsempfindliche Nachbarn hat und ein Verfahren vermeiden möchte, kann sich auch an Gerichtsurteilen in der Heimatregion orientieren, bevor er den Grill anschmeißt. Denn auch der Vermieter klagt manchmal, gerade dann, wenn einer seiner Mieter wegen des nachbarschaftlichen Rauchs die Miete mindert.
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