Der Verfassungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein abgelehnter Asylwerber aus Syrien trotz der Lage dort heimzureisen hat. Eine Abschiebung ist damit...
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein abgelehnter Asylwerber aus Syrien trotz der Lage dort heimzureisen hat. Eine Abschiebung ist damit aber nicht fix.
Soll man Menschen nach Syrien abschieben, obwohl dort Krieg herrscht? Laut Menschenrechtskonvention darf man niemanden in ein Land abschieben, in dem er von Folter, Haft oder gar dem Umbringen bedroht ist. 2023 gab es laut Innenministerium 288 Ausreisen syrischer Staatsbürger, 101 davon betrafen freiwillige Ausreisen. Dazu kamen 151 sogenannte Dublin-Unterstellungen in andere-Staaten und 36 Abschiebungen – wohin genau, das verrät das Ressort nicht.
Am Freitag ist in einem Fall eine Entscheidung getroffen worden: Der Verfassungsgerichtshof bestätigte nämlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts , das einen 33-jährigen Syrer zur Ausreise aufgefordert hat. Der Mann hat vor mehreren Jahren Asyl beantragt, wurde aber abgewiesen – unter anderem mit der Begründung, dass er aus einer „wohlhabenden Familie“ stammt. Der Syrer ging gegen die Entscheidung vor, weshalb sie beimlandete.
Ob es tatsächlich zu einer Abschiebung käme, wenn der Mann nicht freiwillig ausreist, ist damit aber noch nicht fix. Auf die konkrete Sicherheitslage in Syrien geht der VfGH nämlich nicht ein, lediglich hält er fest: „Der VfGH hält jedoch fest, dass bei einer Abschiebung die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage zu beachten.“
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