Urteil: Kaskoversicherung zahlt nicht bei Kollision durch Motorschaden und fehlenden Ausguck

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Urteil: Kaskoversicherung zahlt nicht bei Kollision durch Motorschaden und fehlenden Ausguck
Kaskoversicherung, Motorschaden, Kollision

Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass eine Vollkasko-Versicherung nicht für einen Yachtschaden aufkommen muss, wenn die Kollision durch grobe Fahrlässigkeit des Skippers und dessen Lebensgefährtin verursacht wurde. Trotz Motorausfalls hätten sie die sichere Schiffsführung gewährleisten können.

Der Skipper begutachtete den Motorausfall unter Deck, der Autopilot lief. Die Kaskoversicherung muss einem OGH-Urteil zufolge für den Schaden nach der folgenden Kollision nicht aufkommen.

Motorausfall vor Mallorcas Küste

Yacht braucht Kontrolle: Das gilt auch vor der Küste der beliebten Ferieninsel Mallorca (das Bild zeigt den Strand in El Arenal). Er und seine Lebensgefährtin seien mit der Situation vor der Küste Mallorcas "völlig überfordert" gewesen. Denn bei der Segelyacht sei ein Motorschaden aufgetreten. Dass sich das Paar mehr um den Motor statt um den Ausguck kümmerte und die per Autopilot laufende Yacht mit einem Hindernis kollidierte, fällt aber ihnen zur Last.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) macht klar, dass die Vollkasko-Versicherung den Schaden nicht ersetzen muss. Geklagt hatte eine Firma, die Eigentümerin der Yacht ist und deren Geschäftsführer als Schiffsführer beim Unglück fungierte. Knapp 326.000 Euro wurden eingeklagt. Die erste Instanz befand, dass die Versicherung immerhin knapp 279.000 Euro zahlen müsse.

Schon das Oberlandesgericht Wien (OLG) drehte das Urteil aber um und entschied, dass es gar nichts von der Versicherung zu holen gibt. Der Geschäftsführer ist ein erfahrener Mann zur See. Schon 23 Jahre lang hatte er über ein kroatisches Küstenpatent verfügt, bevor das Unglück vor den Balearen geschah. Auch seine Lebensgefährtin ist bereits seit dem Jahr 2005 auf Segeltörns mit ihm dabei.

Grob fahrlässige Steuerung der Yacht

An jenem verhängnisvollen Tag ging der Mann als Skipper unter Deck, um sich ein von ihm als schwerwiegend erkanntes Problem im Motorraum anzusehen. Seine Lebensgefährtin kniete am Deck und hielt dabei die Treppe, die den Motorraum abdeckte. Ausguck hielt somit niemand mehr, während das Boot mit vier bis sechs Knoten (sieben bis elf km/h) vom Autopiloten gesteuert weitersegelte. Dabei hätte es verschiedenste Möglichkeiten gegeben, die Kollision zu vermeiden.

Etwa durch manuelles Steuern und Einholen des Vorsegels, eine Kursänderung, Beidrehen oder eine "Notankerung". In Anbetracht dessen muss man das Verhalten des Paars als grob fahrlässig einstufen, meinte das OLG. Und laut den Versicherungsbedingungen gibt es diesfalls kein Geld. Der OGH bestätigte das Urteil.

Es seien die "Regeln sicherer Schiffsführung" in einer Weise verletzt worden, "bei der der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar ist". Dies auch dann, wenn der Skipper und seine Partnerin infolge des Motorausfalls "völlig überfordert" waren.

OGH bestätigt Haftungsausschluss der Versicherung

"Es steht nämlich nicht fest, dass sie dadurch subjektiv außerstande gewesen wären, die Umgebung zu beobachten oder eine der genannten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen", erklärte der OGH (7 Ob 119/26i).

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