Eine Frau wollte nach der Geburt wieder arbeiten und bekam keinen Kita-Platz zugewiesen. Sie sei darauf nicht angewiesen. Nun hat das Oberverwaltungsgericht entschieden: Ob Eltern den Platz tatsächlich benötigen, ist demnach gar nicht relevant.
Die Eltern beantragten daraufhin vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes unter Verweis auf Bundesrecht eine einstweilige Anordnung – das wurde jedoch in erster Instanz zurückgewiesen. Das Gericht argumentierte, die Eltern seien auf die Betreuungsplätze nicht angewiesen, weil die Mutter ihre Elternzeit zwischenzeitlich verlängert habe.
Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das OVG jedoch nun im Wesentlichen entsprochen. Zur Begründung verweist der unanfechtbare Beschluss darauf, dass der gesetzliche Anspruch keiner Voraussetzung bedarf. Es sei also unerheblich, ob die Eltern tatsächlich auf den Betreuungsplatz angewiesen seien. Die Vorschrift verschaffe Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung.
Der Landkreis ist zudem verpflichtet, die vorhandenen Kapazitäten gegebenenfalls so zu erweitern, dass sämtliche anspruchsberechtigten Kinder einen Betreuungsplatz bekommen können. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Mutter der Kinder ihre Elternzeit verlängert habe, zumal dies nach ihren Angaben vorsorglich deswegen erfolgt sei, weil nicht absehbar gewesen sei, ob und wann eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder zur Verfügung stehe.
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