Tantra-Massagen in dafür vorgesehenen Studios gelten aus Sicht des Berliner Verwaltungsgerichts als sexuelle Dienstleistung. Studiobetreiber benötigen deshalb eine behördliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Mit einem Eilantrag gegen die Pflicht einer solchen Genehmigung hatte sich zuvor ein Tantra-Studio aus Berlin-Charlottenburg an das VG gewandt. Die zuständige Kammer wies den Antrag nun ab (VG 4 L 460/22). Die Betreiber des Studios hatten laut Gericht betont, sie böten keinen Geschlechtsverkehr an. Bei ihren Angeboten handele es sich um „alternativmedizinische“ Behandlungen.
Die Richterinnen und Richter sahen das anders. Demnach erfülle das Studio die Voraussetzungen, um als Prostitutionsstätte eingestuft zu werden. Sexuelle Handlungen seien Teil der Massage, „bei der auch der Genitalbereich einbezogen“ werde. Die Massage koste Geld - 200 Euro für zwei Stunden.
Die Beteiligten seien alle nackt, die Behandlung ziele damit bewusst auf die sexuelle Erregung der Kundschaft ab. Gegen den Beschluss des Gerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.Bestellen Sie hier kostenlos den täglichen Newsletter der Chefredakteurin
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