Es war eine Tragödie, die das ganze Land erschütterte: Eine Joggerin wurde am 2. Oktober 2023 in Naarn von mehreren Hunden zu Tode gebissen. Ihr ...
Es war eine Tragödie, die das ganze Land erschütterte: Eine Joggerin wurde am 2. Oktober 2023 in Naarn von mehreren Hunden zu Tode gebissen. Ihr Ehemann und ihr Sohn forderten von der Hundehalterin 24.000 Euro Schmerzengeld.
Das Erstgericht sprach den Betrag zur Gänze zu, das OLG Linz bestätigte die Entscheidung. Denn der Todeskampf der Frau hatte 55 Minuten gedauert. Herta A. wurde am 2. Oktober 2023 gegen 8.40 Uhr beim Joggen von mehreren Hunden der Beklagten angefallen.
Durch die Bisse wurde sie so schwer verletzt, dass sie noch an Ort und Stelle verstarb. Sie erlitt massive Verletzungen, insbesondere im Gesichts-, Nacken- und Brustbereich sowie an den Extremitäten. Nach den Feststellungen des Erstgerichts litt sie bis zum Tod – rund 55 Minuten lang – unter stärksten, qualvollen körperlichen Schmerzen und Todesangst, so das Oberlandesgericht Linz.
Die Kläger – der Ehegatte und der Sohn – brachten vor, der Verstorbenen stehe angesichts derart schwerer Verletzungen und der während der Attacke erlittenen Todesangst ein Schmerzengeld von insgesamt 24.000 Euro zu. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte davon bereits 5000 Euro. Offen blieben zuletzt 19.000 Euro. Die beklagte Hundehalterin hielt dem im Kern entgegen, mit der bereits geleisteten Zahlung von 5000 Euro seien sämtliche Schmerzen der Verstorbenen abgegolten.
Zwischen dem Beginn der Attacke und dem Tod seien maximal 15 Minuten gelegen. Nach vergleichbaren Fällen sei der geleistete Betrag daher ausreichend. Das Landesgericht Linz gab der Klage zur Gänze statt. Bei einem derart besonders qualvollen Zeitraum sei eine Berechnung anhand üblicher Schmerzperioden nicht geeignet.
Entscheidend seien vielmehr die schwersten körperlichen und psychischen Schmerzen sowie die Todesangst, denen die Frau bis zu ihrem Tod ausgesetzt war. Das Erstgericht hielt daher ein Schmerzengeld von insgesamt 24.000 Euro für angemessen. Das Oberlandesgericht Linz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge – und bestätigte damit das Ersturteil. Diese hatte argumentiert, die 55-minütige Dauer der Schmerzempfindung sei zu kurz, um das zugesprochene Schmerzengeld zu rechtfertigen.
Das Erstgericht habe den von der Rechtsprechung gezogenen Rahmen gesprengt. Das OLG Linz erkannte jedoch keine fehlerhafte Schmerzengeldbemessung des Erstgerichts. Nach Auffassung des OLG ist die Dauer der Schmerzempfindung ein wichtiger Faktor, sie ist aber nicht allein maßgeblich. Gerade wenn der Tod zeitnah zur Verletzung eintritt, müssen auch die Schwere des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und der Rang des verletzten Rechtsguts berücksichtigt werden.
Für die Höhe des Schmerzengeldes spielt es zudem eine erhebliche Rolle, ob der/die Verletzte seine/ihre ausweglose Situation bei vollem Bewusstsein miterlebte und Todesqualen durchleiden musste. Aus diesem Grund gibt es auch keinen „Sockelbetrag“ für akute Lebensbedrohung als solche, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Im konkreten Fall in Naarn stand für das OLG Linz im Vordergrund, dass es angesichts des Verletzungsbildes nahezu unvorstellbar ist, welche körperlichen Schmerzen die Verstorbene in kürzester Zeit durchlitt.
Dazu kamen die Todesangst während der brutalen Attacke, ihre völlige Hilflosigkeit und die immer klarer werdende Ausweglosigkeit ihrer Situation. Das OLG Linz sah daher keinen Grund, das vom Erstgericht mit 24.000 Euro bemessene Schmerzengeld herabzusetzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. User-Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Betreibers/der Redaktion bzw. von Krone Multimedia wieder.
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