Tierverbot im Mietvertrag: Wann Haustiere erlaubt sind

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Tierverbot im Mietvertrag: Wann Haustiere erlaubt sind
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In Österreich leben Millionen Katzen und Hunde, oft trotz scheinbarer Verbote im Mietvertrag. Experten erklären, dass generelle Tierhalteverbote unwirksam sind und Mieter übliche Haustiere wie Hunde und Katzen halten dürfen, solange keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Haftung für Schäden obliegt dem Besitzer.

Rund zwei Mio. Katzen und 836.000 Hunde leben in Österreich. Viele trotz Tierverbotsklausel im Mietvertrag. Warum das so ist, und welche Recht e und Pflichten Mieter haben.

Haustiere sind in Österreich beliebt: Rund 1,5 Millionen Haushalte, das sind 35,7 Prozent aller Privathaushalte, teilen ihre vier Wände mit einem tierischen Mitbewohner. Bei einem Wohnungswechsel oder dem Einzug eines Haustiers kann die Tierliebe allerdings zum Problem werden, denn sie wird nicht immer vom Vermieter geteilt. Rechtlich gibt es dazu jedoch klare Regeln: „Sind im Mietvertrag keine Regelungen zur Tierhaltung enthalten, ist das Halten von üblichen Haustieren erlaubt“, sagt Sabine Fürst, Wohnrechtsexpertin in der Mietervereinigung Österreich.

Als solche gelten neben Hunden und Katzen unter anderem auch Hamster, Meerschweinchen, Zierfische oder Wellensittiche. Auch dann, wenn im Mietvertrag die Klausel „Die Haltung von Haustieren ist verboten“ zu finden ist, steht dem Einzug von Hund, Katz und Co. nichts im Weg.

„Der Oberste Gerichtshof hat generelle Tierhalteverbote als gröblich benachteiligend angesehen, sie sind somit unwirksam. Damit können die ,üblichen Haustiere‘ sehr wohl gehalten werden“, sagt Fürst. Ebenfalls kann der Vermieter die Tierhaltung nicht willkürlich verbieten, wenn er im Mietvertrag die Haltung von Haustieren von seiner Genehmigung abhängig macht.

„Auch wenn eine solche Vereinbarung gesetzeskonform formuliert wird, kann der Vermieter seine Genehmigung nur aus wichtigen Gründen verweigern, etwa wenn jemand 25 Katzen in seiner Wohnung halten will“, erklärt Berger. Regelungen über Tierhaltung sind oft nicht im Mietvertrag, sondern in der Hausordnung zu finden. Und ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags, dann sind spezifische Regelungen zum Tierhalteverbot relevant. Daher sollte man sich vor dem Einzug eines Tieres genau informieren und beraten lassen.

Für Schäden in Haus und Wohnung, etwa Kratzer im Parkett, haftet der Besitzer. Sind diese in der Wohnung zu finden, werden sie in der Regel erst beim Auszug zum Thema. Dann wird zur Behebung die Kaution herangezogen. Geht der Schaden über diese hinaus und der Tierhalter nicht bereit, diesen zu bezahlen, wird meist geklagt.

Auch das Tierschutzgesetz und die Tierhaltegesetze des jeweiligen Bundeslandes können relevant sein – etwa dann, wenn exotische Tiere einziehen sollen. In Wien besteht für viele davon eine Meldepflicht, weiters muss vor der Anschaffung von Reptilien, Amphibien oder Papageien ein Sachkundenachweis-Kurs absolviert werden. Anders kann es aussehen, wenn im Mietvertrag die Haltung bestimmter gefährlicher oder giftiger Tiere verboten ist.

„In diesem Fall ist das Verbot regelmäßig gültig“, sagt Berger. Ob der Vermieter spezifisch die Haltung von Katzen oder Hunden verbieten darf, hat der Oberste Gerichtshof bisher aber noch nicht klar ausgesprochen. Des Öfteren sind Regelungen über die Tierhaltung aber nicht im Mietvertrag, sondern in der Hausordnung zu finden. Handelt es sich bei dieser um allgemeine Ordnungsregeln, ist ein Tierhalteverbot ebenfalls nicht wirksam.

„Ist die Hausordnung allerdings Bestandteil des Mietvertrags, dann sind die Regelungen sehr wohl relevant“, sagt Fürst. Doch auch in diesem Fall steht und fällt ein Tierhalteverbot mit der Formulierung.

„Daher sollte man sich vor dem Einzug eines Tieres die jeweiligen Bestimmungen genau anschauen und diesbezüglich beraten lassen“, rät Fürst. Ein paar Regeln können Vermieter allerdings sehr wohl aufstellen: So können sie den Aufenthalt von Hunden im Hof, im Gemeinschaftsgarten oder in Gemeinschaftsräumen verbieten. Oder vorschreiben, dass die Vierbeiner dort angeleint sein und einen Maulkorb tragen müssen. Auch die Aufforderung, dass die Tierhalter etwaige Hinterlassenschaften in den allgemeinen Bereichen des Hauses entfernen müssen, ist rechtens.

Ein Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Haustierhalteverbot stellt keinen Kündigungsgrund dar, der Vermieter kann jedoch eine Unterlassung erwirken. In diesem Fall muss das Haustier weggegeben oder die Wohnung gewechselt werden. Fühlen sich andere Mieter allerdings durch das Haustier gestört – etwa weil der Hund stundenlang jault oder bellt – können Herrchen oder Frauchen auf Unterlassung, möglicherweise aber auch auf Kündigung geklagt werden. Gleiches gilt, wenn sie sich durch ein aggressives oder gefährliches Haustier bedroht fühlen.

„Der Schutz der anderen Mieter hat Vorrang“, sagt Berger. Auch starke Verschmutzungen oder Geruch können zu Unterlassungs- oder Kündigungsklagen der Besitzer führen.

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