Schusswaffen, Alkohol, Datenschutz: Viele Disziplinarverfahren gegen Polizisten

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Polizisten repräsentieren den Staat. Daraus ergeben sich besondere Pflichten. Bei Verletzungen droht das Disziplinarrecht. Dazu kommt es am häufigsten in

Gegen Polizeibeamte in Mecklenburg-Vorpommern sind im vergangenen Jahr etwas weniger Disziplinarverfahren eingeleitet worden als im Vorjahr. 2022 waren es 62, wie das Schweriner Innenministerium auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mitteilte. 2021 waren es demnach 73. In den Jahren davor schwankte die Zahl den Angaben zufolge zwischen 49 im Jahr 2018 und 85 im Jahr 2020.

Ein anderer Schwerpunkt sind laut Ministerium weiterhin Verletzungen der sogenannten Wohlverhaltenspflicht. Ein mögliches Beispiel dafür sei, dass Beamte weniger leisteten als ihnen eigentlich möglich wäre. Die Angabe von Details zu einzelnen Verfahren verbietet laut Ministerium der Datenschutz. Verfahren wurden 2022 auch wegen Schusswaffenmissbrauchs, Alkohol im Dienst oder etwa Körperverletzung eingeleitet.

Am zweithäufigsten wurden Geldbußen verhängt. Es gab den Angaben zufolge fünf Verweise sowie jeweils einmal eine Kürzung der Bezüge und eine Aberkennung der Pension. Die Zahl der noch laufenden Verfahren, inklusive Verfahren aus Vorjahren, bezifferte das Ministerium zum Stichtag 31. Dezember 2022 mit 148. „Selbstverständlich ist jedes Disziplinarverfahren eines zu viel“, hieß es vom Ministerium. 2022 habe es jedoch keine Auffälligkeiten gegeben.

Pegel hatte erklärt, die Ermittlungen zeigten, dass man sich in Sachen „Nordkreuz“ nicht nur auf den ursprünglich unmittelbar betroffenen Beteiligtenkreis beschränkt, sondern auch daraus erwachsene Ermittlungsansätze konsequent fortführt. Er erinnerte aber auch daran, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss der jeweiligen Verfahren die Unschuldsvermutung gelte.

Zuletzt äußerte sich das Ministerium unter Verweis auf den Datenschutz nicht zu den einzelnen Verfahren. Nach eigenen Angaben war zumindest die Schweriner Staatsanwaltschaft mit den Verfahren nicht befasst. Demnach handele es sich nicht um strafrechtliche Verfahren, sondern rein disziplinarrechtliche Vorgänge.

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