Die Rechtsanwältinnen von DORDA beantworten juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Die Rechtsanwältinnen von DORDA beantworten juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.Eine meiner Mitarbeiterinnen hat mich informiert, dass sie ihr erstes Kind erwartet. Ich freue mich für sie, habe aber noch nie eine schwangere Arbeitnehmerin beschäftigt.
Ihre schwangere Mitarbeiterin darf maximal neun Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Das gilt unter anderem auch bei kollektivvertraglichen Durchrechnungsmodellen oder Gleitzeitvereinbarungen, die eine Normalarbeitszeit von zehn Stunden vorsehen würden – eine zehnte Stunde ist nicht mehr erlaubt.
Da Überstunden aufgrund des gesetzlichen Verbotes nicht mehr geleistet werden dürfen, kann auch eine allfällige Überstundenpauschale entfallen. Achtung: Auch wenn die Schwangere auf eigenen Wunsch arbeiten möchte, ist das – bei Vorliegen eines der oben genannten Verbote – nicht erlaubt. Abschließend ist festzuhalten, dass schwangere Mitarbeiterinnen einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießen. Dieser beginnt mit der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung; wenn Karenz oder Elternteilzeit in Anspruch genommen wird, vier Wochen nach dem Ende der Karenz oder Elternteilzeit.
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