Medienanwalt Borsky: 'Massive Gefahr, dass das Redaktionsgeheimnis ausgehebelt wird'

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Medienanwalt Borsky: 'Massive Gefahr, dass das Redaktionsgeheimnis ausgehebelt wird'
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Gastkommentar: Medienanwalt Michael Borsky zum Fall des Kärntner Journalisten, gegen den als Beitragstäter ermittelt wird.

Nicht nur, dass dieser Vorwurf auf strafrechtlich wackeligen Beinen steht, stellt die Beschlagnahme einen massiven und tiefgreifenden Eingriff in die journalistische Arbeit dar. Nicht umsonst betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seit Jahrzehnten, dass der Schutz journalistischer Quellen eine der Grundvoraussetzungen der Pressefreiheit sei.

In Österreich ist dies im medienrechtlichen Redaktionsgeheimnis umgesetzt. Keine Journalistin/kein Journalist kann dazu gezwungen werden, vor keiner Behörde darüber Auskunft geben, wer eine Information erteilt hat oder welchen Inhalt diese Information hatte. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht darf auch nicht umgangen werden. Beschlagnahmen und Hausdurchsuchungen sind unzulässig.Allerdings ist das Redaktionsgeheimnis auf Zeugen beschränkt.

Dennoch hat der journalistische Quellenschutz hier eine eklatante Lücke. Der Umgehungsschutz gilt in diesem Fall nämlich nicht. Sicherstellungen, Beschlag­nahmen oder andere Ermittlungsmaßnahmen können daher auch gegen JournalistInnen vor­genommen werden, wenn sie selbst einer Straftat beschuldigt werden, solange nur dringender Tatverdacht, also eine verdichtete Verdachtslage besteht.

Nachdem investigative Recherchen es aber oft erforderlich machen, dass auf Material zurückgegriffen wird, dass unter Verletzung des Amtsgeheimnisses herausgegeben wurde, besteht hier die massive Gefahr, dass der Journalist als Beitragstäter behandelt und das Redaktionsgeheimnis ausgehebelt wird.Dieser Missstand wird seit Jahren angeprangert. Der EGMR hat in diesem Zusammenhang wiederholt Verletzungen der Pressefreiheit festgestellt.

Es ist daher höchste Zeit, dass der Gesetzgeber hier Abhilfe schafft und die journalistische Arbeit lückenlos schützt. Eine sinnvolle Lösung wäre für Delikte wie Verletzung der Amtsverschwiegenheit oder Amtsmissbrauch, also jene Delikte, die bei investigativer Recherchen mitunter berührt werden, zumindest die Strafbarkeit von JournalistInnen, für jegliche Beteiligung auszuschließen.

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