Für die Bereiche außerhalb von Bussen und Bahnen gibt es bei der DB_Bahn und BVG unterschiedliche Corona-Regelungen.
In einigen Bereichen des öffentlichen Lebens gilt auch nach den beschlossenen Lockerungen weiterhin die Maskenpflicht. Dazu gehören auch Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs . Verwirrung gibt es allerdings darum, ob die Pflicht zum Tragen einer Maske auch für Bahnsteige und den Innenbereich von Bahnhöfen besteht. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen – je nachdem, ob die Bahnanlagen von der Deutschen Bahn oder von der BVG betrieben werden.
Beim Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg heißt es dazu: Die FPP2-Maskenpflicht gilt in allen ÖPNV-Fahrzeugen. Ausgenommen von dieser Pflicht sind unter anderem Kinder bis zum sechsten Lebensjahr und Menschen, die aus medizinischen Gründen keinen Mund- und Nasenschutz tragen dürfen. Bei der Berliner S-Bahn wird darauf hingewiesen, dass Fahrgäste in Berlin und Brandenburg in öffentlichen Verkehrsmitteln eine FFP2-Maske tragen müssen. Ein Bahnsprecher sagte der Berliner Zeitung: „Wir setzen die entsprechenden Gesetze und Verordnungen um.“ Eine Pflicht zum Tragen einer Maske auf von der DB betriebenen Bahnhöfen und Bahnsteigen gibt es demnach also nicht.Anders ist das bei der BVG.
Die unterschiedlichen Regelungen führen mitunter zu skurrilen Situationen. So gibt es etwa am Alexanderplatz, dem Hauptbahnhof oder auch dem Bahnhof Friedrichstraße innerhalb eines Gebäudes unterschiedliche Regelungen. In den von der Bahn betriebenen Bereichen gilt hier nach derzeitigem Kenntnisstand keine Maskenpflicht, in den Arealen unter Hoheit der BVG hingegen schon. Bedeutet: Wer aus der S-Bahn steigt, darf die Maske abnehmen.
Eine einheitliche Regelung ist hier derzeit nicht vorgesehen. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung teilte auf Anfrage der Berliner Zeitung mit: „Nach Paragraph 2 Absatz 3 Basisschutzmaßnahmenverordnung gilt Maskenpflicht lediglich in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Für das Verhalten auf Bahnsteigen und in Bahnhöfen trifft die BaSchMV hingegen keine Regelungen.
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