Der Hamburger NPD-Vorsitzende Schwarzbach wurde von seinem Fußballverein ausgeschlossen. Das war zulässig, entschied das Verfassungsgericht. Von Chr_Rath
KARLSRUHE taz | Sportvereine dürfen Funktionäre extremistischer Parteien ausschließen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht im Fall des Hamburger NPD-Vorsitzenden Lennart Schwarzbach. Schwarzbach ist seit 2016 Vorsitzender der rechtsextremistischen NPD in Hamburg. Die Partei entging 2017 nur deshalb einem Verbot, weil sie seit dem Aufkommen der AfD bei Wahlen keine Rolle mehr spielt.
Nachdem erste Ausschlussversuche in den Jahren 2015 und 2016 gescheitert waren, ging der TuS Appen planmäßiger vor und änderte zunächst die Vereinssatzung. „Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung“, heißt es nun in Paragraf 2.
Schwarzbachs Klage wurde abgelehnt Doch eine mit drei Richter:innen besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts lehnte Schwarzbachs Klage ab. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 des Grundgesetzes gewähre einem Verein „grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen“. Wenn ein Verein wie der TuS Appen sich ausdrücklich gegen extremistische Mitglieder wehrt, sei das „nicht zu beanstanden“.
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