Beim Sex in einem Kölner Parkhaus beschädigen Unbekannte ein fremdes Auto: Dafür kann der Parkhausbetreiber nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Das hat das Kölner Landgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden.
Der Kläger hatte seinen Wagen über Nacht in dem Parkhaus am Hauptbahnhof abgestellt. Als er am nächsten Morgen zurückkehrte, wies das Fahrzeug unter anderem mehrere Kratzer und Dellen auf der Motorhaube auf. Auf dem Video der Überwachungskamera des Parkhauses war zu erkennen, dass zwei Personen nachts auf der Motorhaube des Wagens Sex gehabt hatten. Sie waren auf der Aufnahme aber nicht identifizierbar.
Die Richter wiesen die Klage ab. Denn die Pflichten eines Parkhausbetreibers gingen nicht so weit, dass er die Videoaufzeichnungen ununterbrochen beobachten müsse, um mögliche Verstöße gegen Sicherheit und Ordnung bemerken oder gar verhindern zu können. Auf dem Video sei lediglich ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das Paar auf dem Auto aktiv war. Diese Zeitspanne sei zu kurz, um dem Betreiber eine Pflichtverletzung vorwerfen zu können.
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