Das Landesverwaltungsgericht Tirol fragt den EuGH, wie viel weniger als Sozialhilfe-Bezieher subsidiär Schutzberechtigte bekommen dürfen.
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten – nach Änderungen in Tirol und Wien – in ganz Österreich nur die Grundversorgung. Also dasselbe wie Menschen, die noch im Asylverfahren sind.
Asylberechtigte dagegen beziehen Sozialhilfe wie Staatsbürger. Nach nationalem Recht hat das seine Richtigkeit: „Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen“, so das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz. Ob das aber unionsrechtlich erlaubt ist, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol fraglich.vor. Der Grund: Die mit 1.
Juli 2026 in Kraft getretene Status-Verordnung regelt, dass Personen mit internationalem Schutz, wozu subsidiär Schutzberechtigte zählen, bei der Sozialhilfe grundsätzlich wie Staatsangehörige zu behandeln sind, wobei für die subsidiär Schutzberechtigten die Hilfe auf „Kernleistungen“ beschränkt werden darf. Auf den ersten Blick klingt das unproblematisch, auf den zweiten nicht so ganz: Denn anders als bei der EU-Vorgängerrichtlinie werden nun verschiedene Kernleistungen explizit aufgezählt. Etwa eine Mindesteinkommensunterstützung. Oder auch ein Wohngeld, sofern es ein solches für Staatsbürger gibt.
Was zur Frage führt: Was ist unter diesen Kernleistungen zu verstehen? Bisher herrschte verwaltungsrechtlich die Ansicht, dass es genügt, Kernbedürfnisse zu erfüllen. Mit welcher Art der Leistung war, salopp formuliert, nebensächlich. Das könnte sich jetzt mit der neuen Verordnung geändert haben.
„Es stellt sich die Frage, ob eine Gleichstellung betreffend Kernleistungen zur selben Leistungsart unter denselben Leistungsvoraussetzungen und zur selben Leistungshöhe geboten ist, wie sie Staatsangehörigen gebührt oder ob eine derartige Gleichstellung genügt, die zu einer Deckung der ,Kernbedürfnisse‘ ausreicht“, schreibt das Gericht. Das klingt formalistisch, hat aber in der Praxis große Bedeutung. Denn zwischen der Erfüllung eines Kernbedürfnisses und einer Kernleistung können beträchtliche Unterschiede bestehen.
Im Anlassfall geht es um eine vierköpfige Familie; der Vater ist Asylberechtigter, die Mutter und die Kinder subsidiär schutzberechtigt. Wie das Gericht vorrechnet, unterscheiden sich die Leistungen nach Sozialhilfe und Grundversorgung nicht nur in der Höhe stark, sondern auch in den Anspruchsvoraussetzungen. So ist für den Anspruch auf Grundversorgung das Bestehen einer Notlage Voraussetzung. Es muss an einer angemessenen Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung mangeln.
Bei der Mindestsicherung besteht „eine Notlage selbst dann, wenn Einkünfte bestehen, sofern diese zu keiner Richtsatzüberschreitung führen“. Die Richtlinie selbst definiert den Begriff Mindesteinkommensunterstützung nicht. Die Gretchenfrage ist: Wie viel ist genug? Ist eine Mindestunterstützung im Falle Österreichs die Sozialhilfe ?
Oder reicht doch die Grundversorgung, die sehr deutlich darunter liegt? Das Gericht sieht Indizien für das erste Szenario: Unter anderem, weil das Unionsrecht davon spricht, dass Asylwerber, die in das Regime der Grundversorgung fallen, nicht das Mindesteinkommen der Staatsbürger bekommen müssen. Sollte der EuGH zum Schluss kommen, dass die jetzigen Regelungen im Tiroler Landesgesetz nicht konform mit dem Unionsrecht ausgelegt werden können, hat dies Auswirkungen, die über Tirol hinausgehen.
Das betrifft ganz Österreich, da alle Bundesländer ähnliche Regeln haben, und potenziell den Rest der EU, sofern in den Mitgliedstaaten vergleichbare Konstellationen vorliegen. Da das Landesverwaltungsgericht ein beschleunigtes Verfahren beantragt hat, muss man – so dieses gewährt wird – auch nicht extrem lange auf eine Antwort warten: Ein Jahr beträgt durchschnittlich die Verfahrensdauer.
Für asylkoordination-Sprecher Lukas Gahleitner-Gertz hat die Entscheidung des EuGH grundsätzliche Bedeutung: Komme heraus, dass die Grundversorgung als Mindesteinkommensunterstützung reicht, sei fraglich, ob man für alle die Sozialhilfe hinunter nivellieren könne. Kein Thema der Vorabentscheidung ist übrigens die Familienbeihilfe, die wohl auch zu den Kernleistungen gezählt werden kann. Die EU-Verordnung spricht von „Unterstützung bei Elternschaft, einschließlich Unterstützung bei der Kinderbetreuung“. Da subsidiär Schutzberechtigte diese nicht erhalten, wenn sie Grundversorgungsleistungen beziehen, rechnet Gahleitner-Gertz damit, dass die Frage vor dem EuGH landet.
»Es stellt sich die Frage, ob eine Gleichstellung betreffend Kernleistungen geboten ist, wie sie Staatsangehörigen gebührt. «Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie
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