Spannende Gerichtsfälle interessieren Philipp Aichinger genauso wie aktuelle politische und rechtliche Fragen. Der Jurist ist stellvertretender Leiter des „Presse“-Rechtspanoramas und Redakteur im Ressort Innenpolitik. Wenn Zeit dafür bleibt, schreibt er auch gern die satirische Kolumne „Pizzicato“.
Ein Medium verwendete ungefragt ein Foto des Ex-Vizekanzlers. Die erste Instanz sah darin keinen Wert. Das OLG Wien widerspricht: Auch wenn sich die „Originalität des Selfies in Grenzen hält“, stünden Strache 500 Euro zu.
Er sei Hobby-Fotograf und sein Selfie habe einen Wert. So argumentierte der frühere Vizekanzler und einstige FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache, der ein Boulevardmedium klagte. Dieses hatte das Bild ungefragt und ohne Strache als Urheber zu nennen verwendet. Da es sich um ein Selfie von Strache handle, habe man keine Urheberrechtsangabe machen müssen, entgegnete das Medium.
Und man habe sein Selfie als „Zitat“ verwenden dürfen. Nachdem es zunächst so aussah, als würde Strache kein Geld für das Foto bekommen, ist nun klar, dass ihm doch ein Entgelt zusteht. Strache ist nach wie vor politisch aktiv. So kandidierte er bei der Wiener Landtagswahl Ende April 2025 mit einer eigenen Liste.
Es sollte für ihn aber nur für ein Bezirksratsmandat in Wien Floridsdorf reichen. Kurz vor der Wahl, Mitte April, war ein Artikel in dem Boulevardmedium erschienen, der Strache schwer verärgerte. Das Medium, das neben einer Kauf- auch eine Gratiszeitung und eine Homepage betreibt, hatte die Behauptungen eines „Ex-Weggefährten“ von Strache veröffentlicht. Demnach soll Strache „beim Begräbnis seiner Mutter abkassiert haben“.
Der frühere Spitzenpolitiker habe von dem Mann Geld für das Begräbnis genommen, sich damit aber einen Urlaub finanziert. Im nun entschiedenen Prozess ging es nicht um die rechtliche Aufarbeitung der Vorwürfe, sondern um das Urheberrecht. Denn in dem Online-Artikel war ein Video eingebettet. Darin war auch ein Selfie von Strache mit einer zweiten Person zu sehen, diese war verpixelt worden.
Das Bild war nur sechs Sekunden eingeblendet und dies gleichzeitig mit neun anderen Bildern. Die Fotos erfüllten den Zweck, den behaupteten Urlaub Straches unter Beweis zu stellen.
Allerdings hätte man dieses Thema auch ausreichend bebildern können, ohne Straches Selfies zu verwenden. Ob so etwas möglich ist, spielt rechtlich auch eine Rolle. Das Urheberrecht sieht eine Entschädigung für den Ersteller eines Bildes vor, wenn dieses ungefragt verwendet wurde. Der Urheber hat, selbst wenn das Medium keine Schuld am Geschehenen trifft, das Recht auf ein angemessenes Entgelt.
Trifft das Medium eine Schuld daran, dass es die Rechte am Bild missachtet hat, erhält der Urheber sogar zumindest das Doppelte dieses angemessenen Entgelts. Um ein Entgelt bestimmen zu können, muss ein Bild aber etwas wert sein. Das sei hier nicht der Fall, meinte das Handelsgericht Wien. Zwar sei bei diesem „Schnappschuss“ Straches das für „die Einordnung als Lichtbildwerk erforderliche Mindestmaß an Individualität, etwa durch Auswahl des Blickwinkels oder des Ausschnitts, gerade noch anzunehmen“.
So erscheine der Hintergrund des Selfies mit einem Freund „bewusst gewählt“. Aber trotzdem müsse man das Entgelt bei einer Urheberrechtsverletzung daran knüpfen, welche Lizenzgebühr das Medium im fiktiven Falle eines Abkommens mit dem Fotografen gezahlt hätte. Unter den konkreten Umständen aber hätte ein potenzieller Lizenznehmer Strache „für das in Rede stehende Bild kein Lizenzentgelt gezahlt, zumal seinem Ansinnen, mit dem Bild einen Urlaub des Klägers zu dokumentieren, mit den übrigen Bildern ohnedies ausreichend Rechnung getragen gewesen wäre“, meinte das Handelsgericht.
Strache bekomme daher nichts für sein Selfie. Der Ex-Vizekanzler meinte hingegen in seiner an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Berufung, dass er im Falle einer Vereinbarung mit dem Medium tausend Euro für sein Selfie bekommen hätte. Das glaubte das OLG nicht, überdies stehe diese Behauptung Straches im Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen, laut dem er sein Selfie in diesem Zusammenhang überhaupt nicht verkauft hätte.
Man müsse auch berücksichtigen, dass das Bild nur wenige Sekunden im Video zu sehen war und unter den vielen anderen Fotos nur dann richtig auffalle, wenn man bei dem Video auf Pause drücke. Daher falle es nicht so sehr ins Gewicht, dass die Homepage des Mediums eine große Reichweite habe.. Es zeige eine andere Perspektive als die übrigen Fotos im Video. Und ein Selfie von Strache sei als Bild „vielleicht aufgrund der Bekanntheit des Klägers interessanter“.
Und so befand das OLG: „Auch wenn sich die fotografische Qualität und Originalität des Selfies in Grenzen hält, wird die Annahme des Erstgerichts, dass ein potenzieller Lizenznehmer gar kein Entgelt für dieses Selfie gezahlt hätte, vom Berufungsgericht nicht geteilt. Es erachtet vielmehr in Anbetracht der Rechtsprechung und der hier vorliegenden Umstände ein Entgelt von 250 Euro für angemessen.
“ Und da das Medium die Rechte Straches an seinem Bild schuldhaft verletzte, sei dieser Betrag zu verdoppeln. Der frühere FPÖ-Chef bekommt 500 Euro für sein Selfie, das Urteil ist rechtskräftig.
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