Gericht: Corona-Sonderregelung gilt nicht nach Täuschung bei Klausur

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Nach einem Täuschungsversuch gilt für einen Studierenden nicht die coronabedingte Sonderregelung zur Wiederholung von nicht bestandenen Klausuren. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, wie es am Dienstag mitteilte.

erfolglos, der nach dem Täuschungsversuch exmatrikuliert worden war. Aufgeflogen war er, weil seine Prüfung identische Fehler aufwies wie die eines Kommilitonen.

Nach Gerichtsangaben hatte der Kläger nach zwei nicht bestandenen Prüfungen in einem Pflichtmodul einen letzten Versuch unternommen. Möglich war dies aufgrund einer in Berlin geltenden Sonderregelung, die während der -Pandemie eingeführt worden war, um Einschränkungen für Studierende auszugleichen: Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 nicht bestanden wurden, zählten nicht.Um diesen Artikel oder andere Inhalte über Soziale Netzwerke zu teilen, brauchen wir deine Zustimmung für

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