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Freisprüche für Justizwachebeamtin und Hells-Angels-Mitglied in Feldkirch

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Freisprüche für Justizwachebeamtin und Hells-Angels-Mitglied in Feldkirch
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Das Landesgericht Feldkirch hat eine suspendierte Justizwachebeamtin und ein führendes Mitglied eines Motorradklubs in allen Punkten freigesprochen. Die ursprünglichen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Bestechlichkeit erwiesen sich als nicht haltbar oder waren bereits verjährt.

Die 36-jährige Angeklagte, eine suspendierte Justiz wachebeamtin der Justiz anstalt Feldkirch, sowie ein mitangeklagter Häftling, ein führendes Mitglied eines Motorradklubs, wurden vom Schöffensenat am Landesgericht Feldkirch in allen Punkten freigesprochen.

Der Prozess gegen die beiden war ursprünglich wegen mehr als 80 mutmaßlicher Verfehlungen eröffnet worden, darunter Amtsmissbrauch, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Bestechlichkeit. Die Vorwürfe sahen vor, dass die Beamtin Insassen mit Fast Food, Süßigkeiten, Kleidung und einer Handy-Guthabenkarte versorgt, Informationen weitergegeben und unerlaubte Kontakte zwischen Häftlingen ermöglicht haben soll. Als Gegenleistungen seien unter anderem Eintrittskarten für eine Tattoo-Convention geflossen.

Nach einem ganztägigen Prozess blieben am Ende lediglich zwei konkrete Vorwürfe übrig: die Übergabe einer Guthabenkarte für ein verbotenes Handy sowie das Wissen um dessen Existenz. Die Richterin bezeichnete diese Taten zwar als himmelschreienden Amtsmissbrauch, sie waren jedoch bereits verjährt und daher nicht mehr strafrechtlich verfolgbar. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass weder Bestechlichkeit noch eine schwerwiegende Verletzung des Dienstgeheimnisses nachgewiesen werden konnten.

Zudem seien die beanstandeten Übergaben nicht heimlich, sondern im Beisein anderer Bediensteter erfolgt. Auch numerous andere Vorwürfe, darunter eine angebliche intime Beziehung zu einem Insassen, konnten in der Beweisaufnahme nicht erhärtet werden. Die Leiterin der Justizanstalt, Cornelia Leitner, hatte vor Gericht bestätigt, dass Justizwachebeamte bei ihrer Arbeit einen gewissen Ermessensspielraum hätten und kleinere Zuwendungen durchaus zulässig sein könnten, etwa als Anerkennung oder zur Erreichung von Vollzugszielen. Während der gesamten Dienstzeit der Beamtin seien keine Beschwerden gegen sie eingegangen.

Die Freisprüche für beide Angeklagten sind bereits rechtskräftig. Der Fall hatte ursprünglich für großes Aufsehen gesorgt, nicht zuletzt weil die mutmaßlichen Verstöße im Zusammenhang mit einem Mitglied der Hells Angels standen. Letztlich konnte die Staatsanwaltschaft die schweren Anschuldigungen jedoch nicht belegen. Der Schöffensenat sah keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand, der über die verjährten Bagatelldelikte hinausgegangen wäre.

Das Verfahren offenbarte zudem strukturelle Fragen des Strafvollzugs, insbesondere denBalanceakt zwischen notwendiger Disziplin und menschlicher Fürsorge in Haftanstalten. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die hohen Hürden für strafrechtliche Verurteilungen von Justizbediensteten und die Bedeutung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Freisprüche bedeuten das Ende des strafrechtlichen Verfahrens, mögliche dienstrechtliche Konsequenzen für die Beamtin sind jedoch nicht ausgeschlossen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Herausforderungen im österreichischen Strafvollzug und die Gratwanderung zwischen korrektem Dienstverhalten und menschlichem Umgang mit Inhaftierten

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