Benedikt Kommenda, 1963 in Wien geboren, ist seit 1989 Redakteur der „Presse“. Seit 1990 leitet er das wöchentliche „Rechtspanorama“. Er war viele Jahre einer von zwei Chefs vom Dienst und springt heute als solcher bei Bedarf ein. Seit 2023 leitet der leidenschaftliche Radler den „Hobbysport“ der „Presse am Sonntag“.
Trotz kurzer Leine biss ein Listenhund eine Passantin. Nach Diversion wegen fahrlässiger Körperverletzung muss der Beamte nicht auch eine Disziplinarstrafe zahlen. Noch nie, auch nicht bei Begegnungen mit Passanten im Dunkeln, war der Hund auffällig gewesen.
Doch eines Abends kam es am Ortsrand zu einem schmerzhaften Zwischenfall: Der 63-Kilo-Rottweiler schnappte beim Spazierengehen an der Leine nach einer entgegenkommenden Passantin und biss sie in den Unterarm. Der Polizeioffizier in Zivil und außer Dienst, der den Hund an der Leine geführt hatte, musste sich nach einem Strafprozess auch einem Disziplinarverfahren stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt aber eine Geldstrafe gegen den Oberstleutnant aufgehoben. Der Polizist ging immer wieder mit dem Familienhund seines Bruders spazieren.
An jenem Abend führte er ihn an der kurzen Leine am Rand des Weges. Die entgegenkommende 67-Jährige wollte Herrn und Hund knapp an der Klostermauer ausweichen; trotzdem sprang das Tier sie an und biss zu. Die Frau wurde dabei leicht verletzt, ihr Mantel durchlöchert. Der Polizist riss den Hund zurück und schrie „Aus!
“, worauf das Tier von der Frau abließ. Er kümmerte sich um die Verletzte, rief Polizei und Rettung. Das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung endete durch Zahlung von 3300 Euro Buße mit einer Diversion. Der Rottweiler ist ein Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und muss unter anderem im Ortsbereich mit Beißkorb und Leine geführt werden.
Ob allerdings der Weg zwischen Klostermauer und Wiesen und Feldern noch dazu zählte, war selbst der Bezirkshauptmannschaft nicht ganz klar, weshalb sie ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Maulkorbpflicht einstellte. Blieb noch das Disziplinarverfahren: Die Bundesdisziplinarbehörde verhängte eine Geldstrafe von 200 Euro gegen den Beamten. Er habe, wiewohl privat unterwegs, seine Dienstpflichten verletzt. Den Dienstbezug sah die Behörde darin, dass es Pflicht eines Polizisten sei, für die Einhaltung strafrechtlicher Normen zu sorgen.
Dem BVwG war das zu wenig : Außerdienstliches Verhalten komme nur in krassen Fällen als Dienstpflichtverletzung in Betracht. Das fahrlässige Führen eines Listenhundes nur an der Leine und die fahrlässige Körperverletzung seien nicht so gravierend, dass sie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigten. Die Strafe ist aufgehoben, Schmerzengeld und Schadenersatz für den Mantel zahlte die Haftpflichtversicherung.
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