Beran A. scheitert mit Entschädigungsforderung wegen Wohnadresse in Doku

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Beran A. scheitert mit Entschädigungsforderung wegen Wohnadresse in Doku
Beran A., Persönlichkeitsrechte, Wohnadresse

Das Gericht wies die Entschädigungsforderung von Beran A. ab, nachdem in einer Dokumentation seine Wohnadresse kurzzeitig zu sehen war. Die Richterin begründete die Entscheidung damit, dass er an der地址 zum Veröffentlichungszeitpunkt bereits nicht mehr wohnte und auch künftig nicht dort leben werde. Zudem seien die Aufnahmen nicht identifizierbar gewesen und der Name werde nicht genannt. Seine Anwältin kündigte Berufung an.

Er hatte Entschädigung gefordert, weil in einer Doku über die Popdiva für wenige Sekunden seine Wohnadresse zu sehen war und er sich dadurch in seinen Persönlichkeitsrechte n verletzt sah.

Nur: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung saß Beran A. längst in U-Haft. Er wurde wenige Tage vor dem Konzert, am 7. August 2024, inhaftiert. Im Mai wurde er am Ende eines Prozesses, in dem nicht nur das geplante Attentat auf das Konzert - zu dem er geständig war - sondern auch Beihilfe zum terroristischen Mord in Mekka Thema waren, nicht rechtskräftig zu 15 Jahren Haft verurteilt.

Bei seiner Einvernahme am Landesgericht Wiener Neustadt hatte der heute nicht anwesende Beran A. auch betont, er habe vor der Terror-Miliz"Islamischer Staat" "wie ein Held" dastehen und"berühmt" werden wollen. Ulrike Zeller, Beran A.s Anwältin, sah durch die Veröffentlichung der Adresse die"Sicherheitsinteressen" ihres Mandanten und dessen Eltern verletzt.

"Seine Tat hat viel Empörung verursacht", so Zeller. Die Doku habe die Adresse einem Millionenpublikum"auf dem Silbertablett" geliefert. Dem widersprach Georg Kresbach, der Disney in diesem Prozess vertrat.

"Der Antragsteller hat sich durch seine Tat zum Teil der Öffentlichkeit gemacht. "Dieser Logik folgte auch die Richterin:"Der wohnt dort nicht, der hat seit zwei Jahren nicht mehr dort gewohnt und der wird auch die nächsten Jahre nicht dort wohnen. " Aber selbst wenn:"Der Wohnsitz gehört nicht zum höchstpersönlichen Lebensbereich. " Den Eltern wurde hingegen bereits im Vorfeld eine Entschädigung von je 3.000 Euro bezahlt und die Sequenz am 12.

Mai, etwa ein halbes Jahr nach der Veröffentlichung und zwei Wochen nach Kontaktaufnahme, gelöscht. Darüber hinaus wurde in dem Video, das entgegen Zellers Wünschen vor Medienvertretern gezeigt wurde, Beran A.s Name nicht genannt. Auch sei er alleine durch die Doku nicht identifizierbar, begründete die Richterin. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu ersetzen, Zeller meldete volle Berufung an. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.

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