Strom vom Balkon: Die Anschaffung von Mini-Solaranlagen wird in vielen Bundesländern gefördert. Doch wie viel Kilowatt dürfen Sie damit eigentlich erzeugen, damit keine Einkommensteuer dafür anfällt?
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Zusätzlich gilt eine Obergrenze von 100 Kilowatt pro Steuerzahler oder Mitunternehmerschaft, also einem Zusammenschluss von Personen. Eine Person also kann nicht mehrere Anlagen mit einer kombinierten Bruttoleistung von 120 Kilowatt betreiben und dafür eine Steuerbefreiung erhalten. Das gilt auch, wenn die Anlagen auf verschiedenen Grundstücken stehen. Bei einer Überschreitung der Grenze entfällt sofort die Steuerbefreiung für alle Anlagen, so die VLH.Allerdings wird bei der Frage, ob die Obergrenze von 100 Kilowatt-Peak überschritten wird, sowohl die Person als auch die Mitunternehmerschaft jeweils einzeln betrachtet.
Die VLH nennt hier ein Beispiel: Eine Frau betreibt auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaik-Anlage mit einer Bruttoleistung von 30 Kilowatt und auf dem eigenen Ferienhaus ebenso. Zudem ist sie zu 50 Prozent an sechs Anlagen mit jeweils 15 Kilowatt beteiligt, die sie zusammen mit ihrem Bruder auf einem Mietshaus mit sechs Wohnungen installiert hat - eine Mitunternehmerschaft.
Wichtig allerdings für die Steuerbefreiung: Die jeweiligen Photovoltaik-Anlagen müssen sich an, auf oder in einem Gebäude befinden, beispielsweise auf dem Dach oder dem Balkon. Das können auch Nebengebäude wie etwa Garagen, Carports oder Gartenhäuser sein. Anlagen auf Freiflächen wie etwa einer Wiese sind hingegen nicht steuerbefreit - und das unabhängig von ihrer Größe.
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