Asylwerber dürfen bei Bescheidanfechtung arbeiten

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Asylwerber dürfen bei Bescheidanfechtung arbeiten
Bundesverwaltungsgericht, Europäischen Gerichtshof, Johannes Kopf

Migrantinnen und Migranten, die einen negativen Asylbescheid vor dem Verwaltungsgericht anfechten, dürfen hierzulande vorerst weiterarbeiten. Das ...

Migrantinnen und Migranten, die einen negativen Asylbescheid vor dem Verwaltungsgericht anfechten, dürfen hierzulande vorerst weiterarbeiten. Das betrifft laut AMS -Chef Johannes Kopf höchstens 1400 Menschen. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, die seit Juni gilt.

Dies führte dazu, dass Asylwerberinnen und Asylwerber, die gerade dabei waren, einen negativen Bescheid anzufechten, gleichzeitig beim AMS um Verlängerung ihrer Arbeitsbewilligung ansuchten. Dies wurde ihnen dann verweigert. Dadurch verloren Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Betroffenen mussten staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Laut der Wirtschaftskammer seien vor allem Betriebe aus Österreich betroffen.

Man hoffe auf rasche Rechtssicherheit, hieß es. Nun hat das Arbeitsministerium reagiert und das Arbeitsmarktservice angewiesen, bis zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung keine Verlängerungsanträge zu bearbeiten. Wer bereits eine Arbeitsbewilligung habe, könne zunächst weiterarbeiten, hieß es. Man habe sich bei der Umsetzung der neuen EU-Asylregeln für eine „restriktive Auslegungsvariante“ entschieden.

„Ob sich aus der höchstgerichtlichen Entscheidung ein Bedarf für weitere gesetzliche Anpassungen ergibt, bleibt abzuwarten“, hieß es in einem schriftlichen Statement des Arbeitsministeriums. Seit Juni haben laut Kopf 230 Asylwerberinnen und Asylwerber um eine Verlängerung ihrer Arbeitsbewilligung angesucht. Auch das Bundesverwaltungsgericht war mit mehreren Fällen befasst. Teilweise entschied es zugunsten der Betroffenen.

Es handle sich aber um Einzelfallentscheidungen, sagte die Gerichtssprecherin. Bis es eine endgültige höchstgerichtliche Klärung gibt, dürfte es dauern. Theoretisch könnten die Fälle bis zum Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gehen. User-Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Betreibers/der Redaktion bzw. von Krone Multimedia wieder.

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