Amazon.de wegen „toter“ E-Mail-Adresse verurteilt

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Kundinnen und Kunden müssen sich mit einer Beschwerde schnell und unkompliziert an den Anbieter wenden können – eine im Impressum eines Onlinehändlers angegebene E-Mail-Adresse muss dafür geeignet sein.

Das entschied das Kammergericht Berlin, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband am Freitag mitteilte. Er hatte gegen den US-Onlinehändler Amazon geklagt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der vzbv hatte sich auf eine Verbraucherbeschwerde hin an eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse gewandt und bekam zur Antwort, diese Adresse akzeptiere keine eingehenden E-Mails.

Der vzbv forderte Amazon zu einer Unterlassungserklärung auf. Als das Unternehmen diese nicht abgab, reichten die Verbraucherschützer Klage wegen Verstoßes gegen das Digitale-Dienste-Gesetz ein.

„Die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse ist keine bloße Formalität“, erklärte Rosemarie Rodden, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv. Wenn E-Mails automatisch ins Leere liefen und gar nicht erst zur Kenntnis genommen würden, dann werde das Ziel unterlaufen, dass sich Kundinnen und Kunden an den Anbieter wenden können. User-Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Betreibers/der Redaktion bzw. von Krone Multimedia wieder. In diesem Sinne distanziert sich die Redaktion/der Betreiber von den Inhalten in diesem Diskussionsforum.

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