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Der Bundesfinanzhof verhandelt am 17.1.2023, ob die Ergänzungsabgabe rechtmäßig ist. Das wichtigste im Überblick

Der Bundesfinanzhof verhandelt am 17.1.2023, ob die Ergänzungsabgabe rechtmäßig ist. Das wichtigste im ÜberblickSeit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Bürger, die ihn davor alle auf ihre Lohn- oder Einkommensteuer zahlten, abgeschafft. 3,5 Prozent der Steuerpflichtigen müssen die Ergänzungsabgabe als „Topverdiener“ aber weiter in voller Höhe entrichten – und 6, 5 Prozent als „Gutverdiener“ abgestuft in einer „Gleitzone“.

Das Finanzamt hat zwischenzeitlich die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 1.1.2021 an das Finanzgerichtsurteil angepasst. Zudem hat es den Jahresbescheid für 2020 erlassen und den Solidaritätszuschlag auf 2.078,56 EUR festgesetzt.Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 106 Abs. 1 Nr. 6 d Grundgesetz. Die Kläger sind der Ansicht, dass der – unbefristet erhobene – Solidaritätszuschlag mit dem Auslaufen des sog.

Darüber hinaus halten die Kläger die ab 2021 erfolgende Rückführung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig. In dem Umstand, dass seit dem Veranlagungszeitraum 2021 nur noch rund 10% der Steuerpflichtigen den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sehen sie vor allem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz .

Der BFH wird sich zudem damit auseinanderzusetzen haben, ob er – wie von den Klägern angeregt – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholt. Eine Vorlage an das BVerfG setzt voraus, dass der BFH das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 für verfassungswidrig hält. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Rechtsstreit beigetreten.

"Dass der Solizuschlag immer noch erhoben werden darf, halte ich für sehr bedenklich Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. April 2017 zum Kernbrennstoffsteuer-Gesetz entschieden, dass Bürger darauf vertrauen dürfen, ,,nur in dem durch die Finanzverfassung vorgegeben Rahmen besteuert zu werden".

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